Finanzielle Förderung und Betreuungsanspruch
Einen Anspruch auf Tagespflege für unter drei Jahre alte Kindern gibt es nicht für jedes Elternpaar. Das Jugendamt prüft im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Tagesbetreuung eines Kindes vorliegen. Das ist der Fall, wenn Vater und Mutter einen Beruf ausüben, eine Ausbildung absolvieren oder an beruflichen Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen. Mitunter kann auch ein besonderer Förderbedarf eines Kindes zu einer Unterstützung seitens der Behörden führen.

Der jeweilige Förderbedarf richtet sich nach der Zeit, in der kein Elternteil für die Betreuung des Kindes aufkommen kann. Erst ab dem dritten Lebensjahr steht einem Kind eine 30stündige Betreuung pro Woche zu, unabhängig davon, ob beide Eltern berufstätig sind oder nicht. Eine Sonderregelung setzt dann ein, wenn ein oder beide Eltern arbeitssuchend sind. In diesem Fall kann eine bis zu 20 Stunden umfassende Betreuungszeit für einen begrenzten Zeitraum von öffentlicher Seite gefördert werden.
Die Tagesmuter erhält bei der öffentlich geförderten Kindertagespflege einen festgelegten Regelsatz, das sogenannte Tagespflegegeld. Die Eltern müssen sich, wie auch bei der Betreuung in Kindertagesstätten, an den Kosten für eine Tagesmutter beteiligen. Wie hoch diese Eigenbeteiligung ausfällt, hängt vor allem vom Einkommen der Eltern ab, doch auch die Familiengröße und der Umfang der Betreuung spielen bei der Berechnung des Förderzuschusses eine Rolle.
Über den Förderumfang entscheiden die zuständigen Jugendämter, bei denen der Antrag gestellt werden muss. Um die Höhe der Fördermittel zu ermitteln, benötigen die Jugendämter detaillierte Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Eltern und der familiären Situation. Die Fördermaßnahmen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Genaue Auskünfte darüber können aber bei den zuständigen Jugendämtern erfragt werden.