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Wussten Sie schon?
Ist die Tagesmutter qualifiziert und vom Jugendamt anerkannt, besteht für das betreute Kind eine gesetzliche Unfallversicherung. Das bedeutet, dass die Tagesmutter mit der Aufsichtspflicht gleichzeitig auch die haftungsrelevanten Konsequenzen für das Kind übernimmt. Drei Schadensfälle sind zu unterscheiden: das Kind fügt Dritten Schaden zu, das Kind fügt sich selbst Schaden zu und das Kind richtet im Haushalt der Tagesmutter einen Schaden an. Weiterhin gilt, dass Kindern die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für Schäden die sie bei anderen anrichten nicht haftbar zu machen sind. Für diese Schäden haftet die Tagesmutter, wenn nachgewiesen wird, dass die Tagesmutter Ihre Aufsichtspflicht fahrlässig verletz hat. Ist das Kind älter als sieben Jahre ist es ist es für die Beschädigen selbst verantwortlich. Richtet es sich selbst oder Dritten Schaden zu, muss die Tagesmutter nachweisen ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen zu sein. Verletzt sich Kind beispielsweise selbst, zahlt die Krankenkassen zwar erst, kann aber bei Aussichtspflichtverletzung Regressansprüche geltend machen. Daher sollten Tagespflegepersonen immer eine Haftpflichtversicherung abschließen. Diese deckt bei Aufsichtspflichtverletzung den Schaden ab. Eine Familienhaftpflichtversicherung reicht in diesem Fall nicht aus, da es nicht automatisch mit reinzählt. Dafür ist eine schriftliche Aufnahme erforderlich.