Bitte wählen Sie Ihren Kreis in der Liste.
Im August beginnt das neue Kindergartenjahr und damit auch wieder der Kampf um einen der begehrten Plätze. Was viele Eltern noch nicht wissen, ab dem Sommer haben alle Kinder ab dem ersten Lebensjahr einen gesetzlich geregelten Anspruch auf einen Betreuungsplatz. An diese neue Regelungen sind einige Bedingungen geknüpft, die nachfolgend erläutert werden.
Zurzeit gibt es verschiedene Modelle, die Betreuungsplätze vergeben. Sie unterscheiden sich jeweils auch auf Landesebene. Ab August 2013 allerdings steht auf Bundesebene einheitlich fest, dass jedes Kind ab dem ersten Lebensjahr einen Anspruch auf Betreuung hat. Die Betreuung kann durch eine Tagesmutter, eine frühkindliche Einrichtung oder die Kindertagespflege gesichert werden. Bisher waren die Regelungen für Betreuung sehr unterschiedlich. Generell hatten Eltern für ihre Kinder ab dem 3. Lebensjahr einen Anspruch auf einen Einrichtungsplatz. Einige Bundesländer pflegten allerdings Sonderregelungen. So beispielsweise Thüringen. Auch vor der bundesweiten Neuerung ab Sommer 2013 versuchte das Land Kindern unter drei Jahren einen Einrichtungsplatz zu garantieren, wenn die Eltern berufstätig sind, eine Schule oder Universität besuchen.
Die Kinderpflege ab Sommer 2013 wird in die Stufen von 0-1-Jährigen und 1-3-Jährigen unterteilt. Kinder vor dem ersten Lebensjahr werden betreut, wenn die Eltern berufstätig sind, staatliche Unterstützung beziehen, die Schule oder die Universität besuchen. Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr hat jedes Kind Anspruch auf die frühkindliche Förderung. Nach dieser Periode steht Kindern ab dem 3. Lebensjahr bis zur Einschulung eine Betreuung in einem Kindergarten zu.