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Tagesmutter und Babysitter in Saarbrücken, Völklingen im Kreis Regionalverband Saarbrücken

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Saarland


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66111 Saarbrücken Malstatt, St Johann
66113 Saarbrücken Burbach, Malstatt, St Johann
66115 Saarbrücken Burbach, Malstatt
66117 Saarbrücken Alt-Saarbrücken
66119 Saarbrücken Alt-Saarbrücken, Güdingen, St Arnual
66121 Saarbrücken Eschberg, Schafbrücke, St Johann
66123 Saarbrücken Jägersfreude, St Johann
66125 Saarbrücken Dudweiler, Herrensohr
66130 Saarbrücken Brebach-Fechingen, Ensheim, Eschringen, Güdingen
66265 Heusweiler Eiweiler, Heusweiler, Holz, Kutzhof, Niedersalbach, Obersalbach, Wahlschied
66271 Kleinblittersdorf Auersmacher, Bliesransbach, Kleinblittersdorf, Rilchingen-Hanweiler, Sitterswald
66280 Sulzbach Altenwald, Brefeld, Hühnerfeld, Neuweiler, Schnappach, Sulzbach
66287 Quierschied Fischbach, Göttelborn, Quierschied
66292 Riegelsberg Riegelsberg, Walpershofen
66299 Friedrichsthal Bildstock, Friedrichsthal, Maybach
66333 Völklingen Fenne, Fürstenhausen, Geislautern, Heidstock, Lauterbach, Ludweiler, Luisenthal, Röchling-Höhe, Stadtmitte, Wehrden
66346 Püttlingen Köllerbach, Püttlingen
66352 Großrosseln Dorf im Warndt, Emmersweiler, Großrosseln, Karlsbrunn, Naßweiler, St Nikolaus
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Wussten Sie schon?

Regionalverband Saarbrücken - Hauptaufgabe - Aufsichtspflicht

Tagesmutter / Babysitter

Die Aufsichtspflicht ist wohl die wichtigste Aufgabe die eine Tagesmutter zu erfüllen hat. Oft steht man dabei in der Zwickmühle, ob die Aufsicht ausreichend ist oder ob man das Kind zu sehr einengt. Für viele ist es schwer zu definieren, was die Aufsichtspflicht beinhaltet und was nicht. Im § 1361 BGB ist für die Eltern gesetzlich festgeschrieben, das die Personensorge insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen umfasst. Diese Verpflichtung können die Eltern auf andere Personen, wie Tagesmütter / Väter und Erzieher, übertragen. Dabei kann die Übertragung schriftlich durch Vertrag oder mündlich erfolgen. Der Inhalt der Aufsichtspflicht ist nicht konkret gesetzlich festgeschrieben, da jeder Fall individuell behandelt werden muss. Allerdings gibt es einige Richtlinien, an den man sich orientieren sollte. Wie zum Beispiel das Alter. Kinder unter 7 Jahren sind laut § 828 verschuldensunfähig und sollten daher ein höheres Maß an Aufsicht genießen. Bei 8 – 17 jährigen ist eher der Endwicklungsstand des Kindes zu berücksichtigen. Umso älter das Kind ist, umso mehr verringert sich die Aufsicht.