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Tagesmutter und Babysitter im Kreis Starnberg

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Bayern


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82205 Gilching Argelsried, Geisenbrunn, Gilching, Hüll, Neugilching, Rottenried, St. Gilgen, Steinlach, Talhof, Waldhof, Wildmoos
82211 Herrsching Breitbrunn, Herrsching, Wartaweil, Widdersberg
82229 Seefeld Drößling, Hechendorf, Meiling, Oberalting, Seefeld, Unering
82234 Weßling Hochstadt, Mischenried, Neuhochstadt, Oberpfaffenhofen, Weichselbaum, Weßling
82237 Wörthsee Auing, Etterschlag, Gut Schluifeld, Steinebach, Walchstadt, Waldbrunn
82266 Inning Bachern, Buch, Gut Arzla, Inning, Martinsberg, Schlagenhofen
82319 Seewiesen Hadorf, Hanfeld, Jägersbrunn, Landstetten, Leutstetten, Mamhofen, Obermühlthal, Percha, Perchting, Seewiesen, Starnberg ...
82327 Tutzing Deixlfurt, Diemendorf, Kampberg, Monatshausen, Neuseeheim, Obertraubing, Oberzeismering, Rößlberg, Traubing, Tutzing, Unterzeismering
82335 Berg Allmannshausen, Assenhausen, Aufhausen, Aufkirchen, Aussiedlerhof, Bachhausen, Bachhauserwies, Berg, Biberkor, Farchach, Gut Aussiedler Hof ...
82340 Feldafing Feldafing, Garatshausen, Wieling
82343 Pöcking Aschering, Birkensiedlung, Maising, Maxhof, Niederpöcking, Possenhofen, Pöcking
82346 Andechs Erling, Frieding, Machtlfing, Rothenfeld
82349 Frohnloh Frohnloh, Pentenried
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Starnberg - Hauptaufgabe - Aufsichtspflicht

Tagesmutter / Babysitter

Die Aufsichtspflicht ist wohl die wichtigste Aufgabe die eine Tagesmutter zu erfüllen hat. Oft steht man dabei in der Zwickmühle, ob die Aufsicht ausreichend ist oder ob man das Kind zu sehr einengt. Für viele ist es schwer zu definieren, was die Aufsichtspflicht beinhaltet und was nicht. Im § 1361 BGB ist für die Eltern gesetzlich festgeschrieben, das die Personensorge insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen umfasst. Diese Verpflichtung können die Eltern auf andere Personen, wie Tagesmütter / Väter und Erzieher, übertragen. Dabei kann die Übertragung schriftlich durch Vertrag oder mündlich erfolgen. Der Inhalt der Aufsichtspflicht ist nicht konkret gesetzlich festgeschrieben, da jeder Fall individuell behandelt werden muss. Allerdings gibt es einige Richtlinien, an den man sich orientieren sollte. Wie zum Beispiel das Alter. Kinder unter 7 Jahren sind laut § 828 verschuldensunfähig und sollten daher ein höheres Maß an Aufsicht genießen. Bei 8 – 17 jährigen ist eher der Endwicklungsstand des Kindes zu berücksichtigen. Umso älter das Kind ist, umso mehr verringert sich die Aufsicht.